2024/0558/DE
EC/EFTA
DE Allemagne
  • S20E - Dechets
2025-01-07
2024-10-08

gewerbliche Siedlungsabfälle und um Bau- und Abbruchabfälle

Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- undAbbruchabfällen

Artikel 1 enthält die Änderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Zu den wesentlichen Inhaltenzählen:

a) Verbesserung der getrennten Sammlung
Zur Verbesserung der getrennten Sammlung wird die Pflicht eingeführt, die Sammelbehälter für gewerblicheSiedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle zu kennzeichnen. Zudem kann die zuständige Behörde künftigeinen Sachverständigen zur Überprüfung der Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten beauftragen.Schließlich wird die neue Pflicht zur Aufstellung behördlicher Überwachungspläne zu einem einheitlichen undstrukturierten Vollzug beitragen.
b) Stringentere Pflichten der Vorbehandlung
Zentrale Änderung bei der Vorbehandlung ist die Begrenzung der Möglichkeit der Aufteilung derVorbehandlung auf verschiedene Anlagen (Kaskadennutzung). Diese Regelung hat in der Praxis Investitionenin die Anlagentechnik gehemmt und die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Vorbehandlung von Gemischenerschwert. Statt wie bislang unbegrenzt, dürfen gewerbliche Siedlungsabfälle daher künftig nur noch in zweihintereinander geschalteten Anlagen vorbehandelt werden. Die bisherige Ausnahme von derVorbehandlungspflicht wird zur Vereinfachung des Vollzugs gestrichen.
c) Formatvorgaben für Dokumentationspflichten
Die bereits bestehenden Dokumentationspflichten für die getrennte Sammlung und die Vor-behandlung derAbfälle wird durch bundesweit einheitliche Formatvorgaben für die elektronische Übermittlung derDokumentation im Vollzug erleichtert.
d) Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
Die vorliegende Verordnung sieht den Aufbau eines bundesweiten elektronischen Registers für alleVorbehandlungsanlagen vor. Dadurch wird die Rechtssicherheit für Erzeuger und Besitzer erhöht und dieÜberwachung der Anlagen für die zuständigen Behörden auch landesübergreifend erleichtert. Weiterhinwerden die Dokumentationspflichten von Sortier- und Recyclingquote vereinheitlicht. Die Novelle reduziert dieMöglichkeit der Kaskadenvorbehandlung, erweitert die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen und stelltklar, dass die vorhandenen Anlagenkomponenten bei der Behandlung auch genutzt werden müssen.Gleichzeitig wird die Möglichkeit vorgesehen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von denverpflichtenden Komponenten von Vorbehandlungsanlagen festlegt.
e) Einbeziehung von Anlagen zur energetischen Verwertung
Die Aufnahme der Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwen-dungsbereich führt zuder Pflicht dieser Anlagenbetreiber stichprobenartige Kontrollen der angelieferten Gemische durchzuführen.Dadurch wird ein weiteres Instrument geschaffen, um die energetische Verwertung von recyclingfähigenAbfällen zu verhindern.
Artikel 2 enthält eine Änderung der Deponieverordnung (DepV). Es wird eine Definition von nicht gefährlichenasbesthaltigen Abfällen eingefügt. Die Änderung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Ausbau dergetrennten Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen in Artikel 1, der künftig eine getrennte Sammlung vonnicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen vorsieht. Insgesamt dienen die neuen Regelungen zu nichtgefährlichen asbesthaltigen Abfällen der Umsetzung des Umlaufbeschlusses 55/2021 derUmweltministerkonferenz.
Artikel 3 enthält die Regelung zum Inkrafttreten der Verordnung.