2024/0519/DE
EC/EFTA
DE Allemagne
  • C00C - PRODUITS CHIMIQUES
2024-12-19
2024-09-20

Explosionsgefährliche Stoffe (Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe undSprengzubehör), Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze

Zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen werden das Sprengstoffgesetz, dasAusgangsstoffgesetz sowie weitere (nicht notifizierungspflichtige Vorschriften) angepasst.

1. Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Künftig werden der Versuch des unerlaubten Umgangs und des unerlaubten Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie der versuchte Erwerb (§40 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SprengG) und der Versuch des unerlaubten Einführens, Durchführens oder Verbringens (§ 40 Absatz 2 Nummer 1)explosionsgefährlicher Stoffe strafbewehrt (§ 40 Absatz 3b (neu) SprengG).
Für die Fälle gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung von Straftaten nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 SprengG sieht der Entwurf in § 40Absatz 3a (neu) SprengG die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit einem erhöhten Strafmaß vor.
Die bisher nur für den gewerblichen Bereich ausdrücklich festgeschriebene Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens eines Lagersexplosionsgefährlicher Stoffe wird auf den nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet, da es für die Gefährlichkeit des unerlaubten Lagerns dieser Stoffekeinen Unterschied macht, ob diese zu gewerblichen oder zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt (§ 40 Absatz 2 Nummer 2 SprengG). Aus demgleichen Grund wird auch der Ordnungswidrigkeitstatbestand des unerlaubten Errichtens eines Lagers nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 auf den nichtgewerblichen Bereich ausgeweitet.
Die Strafbarkeit des Einführens, Durchführens oder Verbringens nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 SprengG wird künftig an das Fehlen der Berechtigungzum Umgang mit oder zum Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen und nicht mehr an den Verstoß gegen die Pflicht zum Nachweis dieserBerechtigung geknüpft. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr, Durchfuhr sowie des unerlaubten Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe wird aufden nicht gewerblichen Bereich ausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b (neu) SprengG). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mitFällen des unerlaubten nicht gewerblichen Umgangs und Erwerbs (§ 40 Absatz 1 Nummer 3 SprengG) soll dies jedoch nur für Explosivstoffe,Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sowie für nicht konformitätsbewertete oder anderweitig zugelassene pyrotechnische Gegenstände gelten. Dasunerlaubte nicht gewerbliche Verbringen konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstände (außer Kategorie F4) wird künftig im Gleichlauf mit demunerlaubten nicht gewerblichen Umgang bzw. Erwerb als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 41 Absatz 1a SprengG in Verbindung mit § 40 Absatz 5SprengG). Verstöße gegen die Pflicht zum Nachweis der Berechtigung zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe gegenüber der zuständigen Stellevor dem Verbringensvorgang werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 41 Absatz 1 Nummer 4a SprengG).
Auch die Strafbarkeit des unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an Nichtberechtigte wird auf den nicht gewerblichen Bereichausgeweitet (§ 40 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, c und d SprengG).
In § 5 Absatz 1 wird klargestellt dass nur derjenige explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen andereneinführen, durchführen oder verbringen lassen darf, der zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist(Halbsatz 1) und dass er diese Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen hat (Halbsatz 2).
In § 17 wird klargestellt, dass sich das Genehmigungserfordernis auf die Errichtung und den Betrieb solcher Lager bezieht, in denenexplosionsgefährliche Stoffe entweder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, eines land- oderforstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen. Die Formulierung entspricht nunmehr § 7Absatz 1 des Gesetzes (dort in Bezug auf die Erlaubnis zum Umgang und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen).
Die Ergänzung von § 28 Satz 1 um § 15 Absatz 4 SprengG beseitigt eine bestehende Unklarheit des bisherigen Rechts: Nach derzeitiger Rechtslagezitiert die Verweisungsnorm des § 28 Satz 1 SprengG, die bestimmte Regelungen aus dem Abschnitt zum gewerblichen Umgang und Verkehr mitexplosionsgefährlichen Stoffen auch für den nicht gewerblichen Bereich für anwendbar erklärt, zwar § 15 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 des SprengG.Damit gelten die Nachweis- und Anmeldepflichten und die Zuständigkeit der in § 15 Absatz 5 bestimmten Behörden auch im nicht gewerblichenBereich. Es fehlt jedoch nach gelten-der Rechtslage an einem Verweis auf die korrespondierenden Kontrollbefugnisse der zu-ständigen Behörden nach§ 15 Absatz 4 SprengG, um zu prüfen, ob die für die nicht gewerbliche Einfuhr, Durchfuhr und das nicht gewerbliche Verbringen geltendenBestimmungen (dazu gehören auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen) eingehalten sind. Durch die Ergänzung des § 28 um § 15 Absatz 4 werden nundie Befugnisse der nach Absatz 5 bestimmten Behörden klargestellt.

2. Änderung des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG)
Im AusgStG wird künftig nicht nur die versuchte Begehung von Straftaten nach § 13 Absatz 1, sondern auch der Versuch der Qualifikation, namentlichder Versuch der gewerbs-mäßigen oder bandenmäßigen Begehung solcher Taten unter Strafe gestellt. Zudem wird das AusgStG um eine Regelung zuEinziehung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ergänzt (§ 15 (neu) AusgStG).