2024/0459/NL
EC/EFTA
NL Pays-Bas
  • S00E - ENVIRONNEMENT
2024-11-26
2024-08-28

Durchführung von Berechnungen zur Ermittlung der räumlichen Auswirkungen von Betrieben, in denen die Gefahr schwerer Unfälle aufgrund von Arbeiten mit gefährlichen Stoffen besteht.

Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Wasserwirtschaft Nr. IENW/BSK-2024/206245, zur Änderung der Umweltverordnung (Anpassung der Safeti-NL und der Berechnungsverordnung zur Umweltsicherheit).

Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, zwei Normen in Anhang II der Umweltvorschriften zu aktualisieren. Es handelt sich um ein Softwarepaket (Safeti-NL) und eine Berechnungsvorschrift (Berechnungsvorschrift für die Umweltsicherheit), die technische Anforderungen enthalten können, deren neueste Versionen durch diese Verordnungen vorgeschrieben sind.

Seit 2006 ist das Softwarepaket, das für die Berechnung der Risiken bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen für die Umwelt zu verwenden ist, vorgeschrieben. Die Art und Weise, wie das Softwarepaket angewendet werden muss, ist in den Berechnungsvorschriften für die Umweltsicherheit festgelegt. Das Softwarepaket und das Berechnungsregelwerk werden ständig weiterentwickelt, u.a. durch die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dies führt zu neuen Versionen des Softwarepakets und des Berechnungsregelwerks. Die genauen Versionen, die zu verwenden sind, sind in Anhang II der Umweltvorschriften festgelegt.

Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, können im Falle eines schweren Unfalls (Explosion, Feuer, toxische Wolke) ein Risiko für die Umwelt darstellen. Dazu gehören Unternehmen, die gemäß der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU L, 2012, 197) benannt wurden. Die niederländischen Vorschriften (Dekret über die Qualität der Wohnumgebung) schreiben vor, welche Unternehmen eine Berechnung vorlegen müssen, um die Auswirkungen eines Unfalls auf die Umgebung zu ermitteln. Dies kann dazu führen, dass Maßnahmen für (stark) gefährdete Gebäude wie Schulen und Krankenhäuser ergriffen werden, die sich in der Nähe dieser Unternehmen befinden.
Die gegenseitige Anerkennung gilt für alle Normen in Anhang II der Umweltverordnung. Dies ist in Artikel 1.3 (gegenseitige Anerkennung) der Umweltverordnung geregelt:
Eine Akkreditierung, eine Qualitätserklärung, ein Zertifikat, eine Inspektion oder eine Norm, auf die in diesen Vorschriften Bezug genommen wird, muss einer Akkreditierung, einer Qualitätserklärung, einem Zertifikat, einer Inspektion oder einer Norm gleichwertig sein, die von einer zuständigen unabhängigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union und Vertragspartei eines die Niederlande bindenden Vertrages ist, ausgestellt, durchgeführt oder genehmigt wurde, und zwar mit einem Schutzniveau, das dem mit den nationalen Anforderungen angestrebten Niveau mindestens gleichwertig ist.