2024/0440/DE
EC/EFTA
DE Allemagne
  • C00A - AGRICULTURE, PECHE ET DENREES ALIMENTAIRES
2024-11-05
2024-08-08

- In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer Seuche bei Tieren,

- Zulassung, Anwendung immunologischer Tierarzneimittel,
- Verbringungsverbot von infizierten Tieren und deren Erzeugnissen sowie von kontaminierten Gegenständenund Stoffen

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzesenthält in Artikel 1 (Änderung Tiergesundheitsgesetz) Regelungen zur Zulassung, Anwendung, Herstellungund Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer Seuche bei Tieren (§ 11(Artikel 1 Nummer 14)) sowie zur Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittelin eigenen Tierbeständen (§ 12 (Artikel 1 Nummer 15)). Weiterhin werden Regelungen zuVerbringungsverboten von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich odermöglicherweise infizierter Tiere sowie von solchen Tieren stammende Erzeugnisse, die möglicherweise miteinem Seuchenerreger kontaminiert sind, getroffen; das Verbot betrifft gleichermaßen Gegenstände oderStoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind (§ 13 (Artikel 1 Nummer 17)).

In Artikel 2 (Änderung Tierarzneimittelgesetz) werden bisher im Tiergesundheitsgesetz getroffene Regelungenzur Zulassung, Anwendung und Herstellung immunologischer Tierarzneimittel in das Tierarzneimittelgesetzüberführt (§§ 35 a bis 35 h (Artikel 2 Nummer 6)).