2023/7005/XI
EC/EFTA
GB United Kingdom
  • B00 - CONSTRUCTION
2023-10-09
2023-07-17

Neue Vorschriften, die im Gebäudelebenszyklus bei der Abnahme die Bereitstellung von Brandschutzinformationensowie die Installation von automatischen Brandbekämpfungsystemen (wie Sprinkler) in bestimmten Gebäuden vorsehen.

Bauordnung (Änderung) (Nordirland) von 2023

Während der Konsultation werden Änderungen an Teil E (Feuersicherheit) der Bauordnung und an den Leitlinien in dertechnischen Broschüre E (Brandsicherheit) vorgeschlagen.

Die Änderungen an Teil E umfassen:
i. Eine neue Vorschrift 37A, zufolge der die Person, welche die Arbeiten durchführt, verpflichtet ist, der Person mit Brandschutzaufgaben in allen relevanten Räumlichkeiten im Sinne der Verordnung über Feuerwehr und Rettungsdienste(Nordirland) von 2006 angemessene Brandschutzinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung gilt auch fürGebäude mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante.
ii. Eine neue Vorschrift 37B, welche die Bereitstellung geeigneter automatischer Brandbekämpfungssysteme (z. B.Sprinkler) in Gebäuden mit Wohnungen oder zweckgebundenen Studentenunterkünften vorschreibt, beide auf Geschossenin einer Höhe von mehr als 11 m über der Geländeoberkante. Die Anforderung gilt auch für alle Pflegeeinrichtungen,einschließlich Pflegeheime, Seniorenheime, Kinderheime und Familienwohnheime, ungeachtet der Geschosshöhe.
Die Änderungen am technischen Heft E umfassen:
Einen neuen Abschnitt 7 „Brandschutzinformationen“ als Orientierungshilfe für die neue Vorschrift 37A.
Einen neuen Abschnitt 8 „Sprinkler“ als Orientierungshilfe für die neue Vorschrift 37B.
In Abschnitt 2 „Fluchtwege“:
a. Geänderte Leitlinien, die Rauchmelder für alle bewohnbaren Räume in allen Neubauwohnungen oder Wohnungenvorsehen, die infolge einer wesentlichen Nutzungsänderung geschaffen wurden;
b. Neue Leitlinien zur Klärung der Reichweite des Feueralarms, die nach Erweiterungs- und/oder Umbauarbeiten an einerbestehenden Wohnung erwartet wird;
c. Neue Leitlinien zur Klärung der Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine angemessene Rauchbelüftung von dengemeinsamen Fluchtwegen von Gebäuden mit Wohnungen zu gewährleisten.
In Abschnitt 6 „Einrichtungen und Zugang für die Feuerwehr und Rettungsdienste“:
i. Geänderte Leitlinien für die Bereitstellung von Feuerwehrschächten in Gebäuden der Nutzungsart 5 (Versammlung undErholung) mit Geschossen von 900 m² oder mehr in einer Höhe von 7,5 m oder mehr über dem Zugangsniveau derFeuerwehr und Rettungsdienste;
ii. Geänderte Leitlinien für die Bereitstellung einer Löschleitung, dahingehend, dass kein Punkt eines Geschosses mehr als60 m von einer Löschleitung in einem Feuerwehrschacht entfernt sein sollte; wenn keine Sprinkler vorhanden sind, darfzudem kein Punkt des Gebäudes mehr als 45 m von einer Löschleitung in einer geschützten Treppe/einem geschütztenSchacht entfernt sein (dabei braucht es sich nicht um einen Feuerwehrschacht zu handeln);
iii. Geänderte Leitlinien zur Gewährleistung, dass Gebäude mit Geschossen in einer Höhe von mehr als 50 m über derBrand- und Rettungsdienst-Zugangsebene mit einer nassen Löschleitung versehen werden;
iv. Geänderte Leitlinien, dahingehend, dass ein an einer Pumpe angeschlossener Löschschlauch alle Punkte in einerEntfernung von 45 m in einer Wohnung erreichen können muss, statt 45 m zur Wohnungseingangstür (für Gebäude, dienicht mit einer Löschleitung ausgestattet sind);
v. Neue Leitlinien für die Anforderung von akustischen Hausalarmsystemen für Gebäude mit Wohnungen auf Geschossenin einer Höhe von mehr als 18 m über der Geländeoberkante;
vi. Neue Leitlinien für die Wegweiser in Gebäuden mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe von mehr als 11 m überder Geländeoberkante und
vii. Neue Leitlinien für eine sichere Informationsbox in Gebäuden mit Wohnungen auf Geschossen in einer Höhe vonmehr als 11 m über der Geländeoberkante.