2023/0401/SE
EC/EFTA
SE Sweden
  • C00A - AGRICULTURE, FISHING AND FOODSTUFFS
2023-10-02
2023-07-10

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnungen zur Änderung der Verordnungen des schwedischen Landwirtschaftsausschusses (SJVFS 2021:47) über

die ökologische/biologische Produktion

Die Verordnungen enthalten Vorschriften für Unternehmer, die Agrar- und Aquakulturerzeugnisse ohne Lebensmittel

EUROPEAN COMMISSION
GROWTH DIRECTORATE-GENERAL
Single Market for goods
Prevention of Technical Barriers
herstellen und verarbeiten, sowie Vorschriften für die zuständigen Kontrollstellen.
Die wichtigsten Änderungen, die wir vorschlagen, betreffen die folgenden:
Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 4a Zertifizierungssysteme für nachhaltige Fischereien
Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 c der Verordnung (EU) 2018/848 und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)
2021/1165 der Kommission legen fest, dass bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Fischereien gewonnen
werden müssen, die im Rahmen eines von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung
(EU) Nr. 1380/2013 als nachhaltig zertifizierten Systems zertifiziert wurden.
Kapitel 2 Kulturpflanzenanbau und Eingaben im Kulturanbau
§ 9 Individuelle Freistellung für Speisekartoffelsamen
Wir haben Anforderungen gestellt, dass Anbauer Bio-Saatgut für den Anbau auf mindestens einem bestimmten Prozent
ihrer Fläche bestellen müssen, um individuelle Ausnahmen für den Anbau von konventionellem unbehandeltem Saatgut
zu erhalten. Der Prozentsatz soll schrittweise erhöht werden, bis das Ziel von 100 % organischem Saatgut bis 2037
erreicht ist. Ziel ist es, sowohl Angebot als auch Nachfrage nach Bio-Saatgut zu erhöhen, aber zunächst auf niedrigem
Niveau.
Kapitel 3 Tierhaltung
Abschnitte 8a bis 8 l Wachtelaufzucht
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/848 kann ein Mitgliedstaat detaillierte nationale Produktionsvorschriften für
bestimmte Tierarten anwenden, bis gemeinsame Vorschriften für diese Art gelten. Diese Vorschriften ergänzen die
gemeinsamen EU-Vorschriften. Die nationalen Vorschriften müssen mit den EU-Vorschriften für die
ökologische/biologische Produktion vereinbar sein und der Kommission als technische Vorschriften mitgeteilt werden.
Der Vorschlag enthält keine Klausel über die gegenseitige Anerkennung. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
ergibt sich unmittelbar aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ist in Schweden
unmittelbar anwendbar.
Die Verordnungen wurden zuvor mitgeteilt: 2021/0432/S: Verordnung des schwedischen Landwirtschaftsrats (SJVFS
2021:47) über die ökologische/biologische Produktion und 2022/476/S: Änderung der Verordnungen des schwedischen
Landwirtschaftsausschusses (SJVFS 2021:47) über die ökologische/biologische Produktion.
9. Die Verordnungen ergänzen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates sowie die damit zusammenhängenden
Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission.
Mit den Änderungsanträgen sollen folgende Ziele verfolgt werden:
— die Verwendung bestimmter nichtökologischer Futtermittelrohstoffe aus Fisch oder anderen Wassertieren in
Futtermitteln zu ermöglichen, indem bestimmte Zertifizierungssysteme für nachhaltige Fischerei anerkannt werden;
— Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung und Verwendung von Bio-Kartoffelsaatgut, um das Ziel, dass alles
Pflanzenvermehrungsmaterial organisch ist, bis zum 1. Januar 2037 zu erreichen.
— die Vorschriften der Kommission über die ökologische/biologische Geflügelerzeugung durch die Entwicklung
spezifischer und einheitlicher Vorschriften für die Aufzucht von organischen Wachteln in Schweden zu ergänzen.