2023/0497/DE
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2023-11-10
2023-08-10

Elektronische Begebung von Aktien; Führen elektronischer Wertpapierregister, in denen elektronischeAktien eingetragen werden

Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Die Digitalisierung am Kapitalmarkt wird vorangetrieben. Mit der Änderung des Aktiengesetzes (Artikel 13des Entwurfs) und des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Artikel 16 des Entwurfs) wird das deutscheRecht für elektronische Aktien geöffnet, und zwar einerseits für elektronische Namensaktien, die in einzentrales Register oder in ein (mittels der Blockchain-Technologie bzw. vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien geführtes) Kryptowertpapier-register eingetragen sind, sowie andererseits für elektronischeInhaberaktien, die in ein zentrales Register eingetragen sind. Dies bedeutet, dass die nach deutschem Rechtderzeit erforderliche Wertpapierurkunde künftig auch bei Aktien durch die Eintragung in ein elektronischesWertpapierregister ersetzt werden kann.

Die Folgenabschätzung befindet auf der Seite 2 bis 3.